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    Sachliches Teilprogramm Windenergie - erneuter Entwurf 2025

    Noch 34 Tage  
    Zweite Beteiligung der Öffentlichkeit
    Landkreis Diepholz

    Mit Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 21/2024 am 19.06.2024 ist das Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilprogramms Windenergie für den Landkreis Diepholz eingeleitet worden. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 09.12.2024 die Veröffentlichung des Entwurfs des sachlichen

    Teilprogramms Windenergie für den Landkreis Diepholz und die Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens beschlossen. Die Beteiligung nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zum sachlichen Teilprogramm Windenergie (Entwurf 2024) wurde im Zeitraum vom 19.12.2024 bis 19.02.2025 durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens wurde das sachliche Teilprogramm Windenergie überarbeitet. Zu dem erneuten Entwurf 2025 des sachlichen Teilprogramms Windenergie für den Landkreis Diepholz wird das Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 3 ROG eingeleitet.

    Im erneuten Entwurf 2025 des sachlichen Teilprogramms Windenergie weist der Landkreis Diepholz 2,35 % (4.683,3 ha) der Landkreisfläche für Windenergie an Land aus und erfüllt damit das festgelegte regionale Teilflächenziel von 2,2 % der Kreisfläche (4.376 ha) bis 2032 gem. § 2 Niedersächsisches Windflächenbedarfsgesetz (NWindG).

    Im Amtsblatt Nr. 45/2025 für den Landkreis Diepholz am 09.12.2025 wurde die erneute Auslegung mit Beteiligung des erneuten Entwurfs 2025 des sachlichen Teilprogramms Windenergie öffentlich bekannt gemacht. Das Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit sowie für die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wird in der Zeit vom 17.12.2025 bis zum 30.01.2026 durchgeführt.

    Die Änderungen gegenüber dem Entwurf aus Dezember 2024 sind in der Bekanntmachung dargelegt. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aufgrund von Änderungen in den angewendeten Abstandskriterien kann auch zu Vorranggebieten Windenergienutzung Stellung genommen werden, deren räumlicher Zuschnitt sich gegenüber dem Entwurf 2024 nicht geändert hat.

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